Winterurteile: Glätte, Mietminderung und Räumpflichten ⚖️❄️

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS fasst in einer Extra-Ausgabe verschiedene Winterurteile zusammen. Demnach müssen Fußgänger auf laubbedecktem Boden besonders aufmerksam sein, weil sich darunter Glätteinseln bilden können; das Landgericht Lübeck reduzierte in einem Fall einer gestürzten Frau das Schmerzensgeld (6 O 157/22). Winterdienste gelten als Werkverträge, weshalb der Auftraggeber bei mangelhafter Ausführung die Vergütung mindern darf (BGH VII ZR 355/12). In Hessen hatte eine Mieterin gegen den Vermieter Erfolg, der Eigentümer war der Veranlasser der Streuarbeiten einer Wohnanlage, die Firma hatte Pflichten verletzt; der Vermieter hafte daher für den Winterzustand der Zuwege (VIII ZR 250/23). Gastwirte mit erweitertem Publikumsverkehr müssen unter Umständen öfter räumen und streuen; das OLG Naumburg stellte fest, dass bei einer Silvesterveranstaltung ab 20 Uhr entsprechende Verpflichtungen bestehen können (10 U 54/12). Ein totaler Heizungsausfall kann eine Mietminderung rechtfertigen; das LG Berlin gab einer Mieterin 60 Prozent Minderung, weil Heizungen für den Austausch entfernt worden waren (63 S 373/13). Ein weiterer Fall in Hessen behandelte, dass ein Heizkörper, der nur oben warm wird, die Wärmekostenabrechnung nicht beeinträchtigt (AG Hanau 37 C 393/13). Stürzt ein Passant auf einem vereisten Gehweg, kann auch der Anlieger haften, wenn der Bereich, für den er zuständig ist, nicht geräumt war (KG Berlin 7 U 102/14). Die Behaglichkeitstemperatur sehe für Haupträume 20–22 Grad und für Nebenräume 18–20 Grad vor; der Vermieter müsse diese Werte sicherstellen (AG Bonn 206 C 18/19). Bei Modernisierungen brauche es in der Ankündigung nicht zwingend den Hinweis auf eine Ersatzheizung (LG Berlin 63 S 257/14). Ein Homeoffice-Arbeiter, der während des Hochdrehens der Heizung eine Verpuffung erlebte, fällt nach BSG-Urteil als Arbeitsunfall unter den Unfallversicherungsschutz (B 2 U 14/21 R). Und auch bei Frostschäden in unbewohnten Ferienhäusern hafte der Gebäudeversicherer, wenn Frostschutz versagt, selbst wenn der Eigentümer regelmäßige Kontrollen vorweisen kann (OLG Oldenburg 5 U 190/14).

Quelle der ursprünglichen Meldung: https://www.presseportal.de/pm/35604/6194150