Die Stadt Hanau erinnert erneut an die Winterdienstpflichten gemäß der Hanauer Straßenreinigungssatzung: Bei Schnee und Glätte sind Gehwege vor Grundstücken in der geschlossenen Ortslage so freizuräumen und abzustreuen, dass der Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird; in Fußgängerzonen gilt ein Streifen von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Die Zuständigkeit wechselt jährlich: Anlieger auf der Gehwegseite sind in geraden Jahren, Anlieger gegenüberliegend in ungeraden Jahren zuständig. Die geräumten Flächen müssen so abgestimmt sein, dass eine durchgehend nutzbare Gehfläche entsteht; jedes Grundstück muss einen 1,50 Meter breiten Zugang zur Fahrbahn freihalten; Schnee oder Eis ist soweit möglich abzubauen, Hilfsmittel dürfen keine öffentlichen Flächen beschädigen; Abflussrinnen sind bei Tauwetter freizuhalten. Die Winterdienstpflicht gilt montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr, samstags von 8 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr; Maßnahmen sind bei Schneefall oder Glätte unverzüglich durchzuführen und ggf. zu wiederholen. Als Streumittel gelten vorrangig Sand, Splitt oder ähnliche abstumpfende Materialien; Salz ist grundsätzlich verboten, Ausnahmen bestehen lediglich bei Eisregen oder besonderen gefährlichen Stellen. Rückstände von Streumitteln sind nach dem Tauwetter zu entfernen; Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Stadträtin Isabelle Hemsley betont die Bedeutung sicherer Gehwege für Ältere, Menschen mit Behinderungen und Kinder und ruft Eigentümer zu verlässlicher Mitwirkung auf. Pressekontakt: Florian Bauer, oeffentlichkeitsarbeit@hanau.de.
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